Die geplante Windkraft-Anlage zwischen Lerchenhof und Birkenhof steht zwar auf Ingersheimer Gemarkung, sie wird aber auch in Besigheim kontrovers diskutiert. Die Stadtverwaltung hat einen Rechtsanwalt beauftragt, mögliche Ansatzpunkte für einen Einspruch zu überprüfen.
Quelle: Ludwigsburger Kreiszeitung
Interessengemeinschaft gegen Lärmbelästigung durch die Windkraftanlagen in Pfalzdorf
Samstag, 27. März 2010
Sonntag, 21. März 2010
Sonntag, 21. Februar 2010
Bei 60 km/h unter 45 Dezibel Lärm - wäre das hier nur auch so
Diesen Befürchtungen tritt die Windkraft-Initiative nun entgegen. Sowohl zu dem Schattenschlag als auch zum Schall und zur Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen hat sie Gutachten erstellen lassen. Die Ergebnisse: exakt drei Fledermäuse durchflogen das Gebiet im Verlauf eines Jahres. Und da der Generator "wie ein überdimensionaler Fahrrad-Dynamo" ohne Getriebe arbeite und wegen seiner großen Nabenhöhe von 138 Metern, bleibe das Windrad auch bei Volllast und etwa 60 Stundenkilometern Wind unter der Grenze des erlaubten Lärms von 45 Dezibel, erklärte der Architekt Matthias Ort. "Die Hochspannungsleitungen und der Wald sind deutlich lauter." Der Schatten der Rotoren werde zwar die 700 Meter entfernte Siedlung Husarenhof sowie die Aussiedlerhöfe Birkenhof und Lerchenhof treffen, aber nur zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten und so kurz, dass die Vorgaben noch unterschritten würden.
Quelle: Stuttgarter Nachrichten
Quelle: Stuttgarter Nachrichten
Freitag, 29. Januar 2010
Donnerstag, 28. Januar 2010
newsclick.de - Braunschweiger Zeitung, Wolfsburger Nachrichten, Salzgitter-Zeitung
newsclick.de - Braunschweiger Zeitung, Wolfsburger Nachrichten, Salzgitter-Zeitung
Gemeinde prüft 112 Unterschriften auf Rechtssicherheit um Bürgerbegehren zulassen zu müssen / können.
Heute wird die Bürgerinitiative offiziell gegründet.
Sonntag, 17. Januar 2010
Lübeck - Ostholstein - Segeberg - Stormarn - Lauenburg - Mecklenburg Lübecker Nachrichten
Lübecker Nachrichten -Windkraft entzweit Menschen in den Dörfern
15.000 Euro jährliche Steuereinnahmen kontra Ruhe und Idylle für die Bewohner der Kommune - eine schwierige Situation für alle beteiligten. Windkraftanlagen die in 150 Meter Höhe die Luft in Strom umsetzen und mit ihren grellen roten Blinklichtern die Anwohner stören sollen weit genug von Wohngebieten entfernt bleiben.
15.000 Euro jährliche Steuereinnahmen kontra Ruhe und Idylle für die Bewohner der Kommune - eine schwierige Situation für alle beteiligten. Windkraftanlagen die in 150 Meter Höhe die Luft in Strom umsetzen und mit ihren grellen roten Blinklichtern die Anwohner stören sollen weit genug von Wohngebieten entfernt bleiben.
Samstag, 16. Januar 2010
Provokante Post "ausExistenzangst" | all-in.de - das Allgäu online!
Provokante Post "ausExistenzangst" | all-in.de - das Allgäu online!
Martin Glas, Marktratsmitglied aus Ronsberg wurde eine netter Karte zu Weihnachten zugeschickt, unter anderem mit: «Wir verbringen heuer keine frohe Weihnachten. Wir haben Angst um unsere Zukunft und unsere Existenz. Wir hoffen, Sie haben beim Weihnachtstrucker gespendet oder eine Familie in Afrika unterstützt, um reinen Gewissens den Lebensraum und die Zukunft Ronsberger Familien durch die Unterstützung des Windradbaus zu zerstören.»
Donnerstag, 7. Januar 2010
Aus der Historie - OVG Koblenz lehnt WKA ab
1 K 222/00.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 07.08.2003
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 07.08.2003
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung
hat der 1.Senat, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
ehrenamtliche Richterin kfm. Angestellte Rast
ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Tremmel
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.
November 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz werden der
Bauschein des Beklagten vom 11. November 1997 und der Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses des Westerwaldkreises vom 20. Dezember 1999 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch
den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche
Genehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen. Er ist Eigentümer
des zur unbeplanten Ortslage von ... im Hohen Westerwald gehörenden
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... Flurstück ... .
Mit Bauschein vom 11. November 1997 erlaubte der Beklagte einer Bauherrengemeinschaft,
aus deren Reihen später die Beigeladene hervorgegangen ist, auf dem
im Außenbereich der Gemarkung ... gelegenen Grundstück ... zwei
Windkraftanlagen zu errichten. Es handelt sich um zwei Anlagen des Typs Fuhrländer
250 mit einer Gesamthöhe von 56,25 m, einem Rotordurchmesser von 29,5
m und einer maximalen Leistung von 250 kW. Der Standort der Anlagen befindet
sich nordöstlich der bebauten Ortslage von ... in einer Höhe von
620 m über NN. Nach Angabe des TÜV Rheinland soll der Schallleistungspegel
des zum Einsatz kommenden Anlagentyps 98 dB(A) betragen. Unweit des genehmigten
Standorts befinden sich -in etwas geringerer Entfernung zur Ortslage - zwei
weitere Windkraftanlagen des gleichen Typs, die Anlagen ...
Gemäß Nr. 18 der Nebenbestimmungen zum Bauschein darf der von
den beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen ausgehende Lärmpegel unter
Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Anlagen ... im Einwirkungsbereich
nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von nachts 40
dB(A) auf dem Flurstück 135 der Gemarkung ... führen.
Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde eine Immissionsprognose des TÜV
Rheinland vom 19. April 1996 erstellt. Danach ist auf dem Nachbargrundstück
des Klägers ... infolge der vier Anlagen der Beigeladenen und des Betreibers
... ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) zu erwarten. Der Abstand zwischen
dem Wohnhaus des Klägers und den Windkraftanlagen der Beigeladenen beträgt
ca. 440 m und ca. 550 m, während die Anlagen ... ca. 360 m bzw. 450
m vom Wohnhaus des Klägers entfernt sind. Demgegenüber lag dem
TÜV-Bericht vom 19. April 1996 noch ein anderer Standort der Anlagen
der Beigeladenen mit Entfernungen von ca. 430 m bzw. 440 m zum Wohnhaus des
Klägers zugrunde.
Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete
diesen mit unzumutbaren Lärmbelästigungen, die von den Windkraftanlagen
ausgingen. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses vom 20. Dezember 1999 hat der Kläger rechtzeitig
Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Schallschutzgutachtens
durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001
im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen hat:
Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen
Rechten. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme,
weil sie keine dem Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen zulasse.
Zum einen sei der nach den „Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit
von Windenergieanlagen'' (MinBI 1999, 148) gegenüber einem allgemeinen
Wohngebiet einzuhaltende Mindestabstand von 325 m gewahrt. Zum anderen sei
der Beigeladenen im Rahmen der Baugenehmigung aufgegeben worden, dass an
einem ihren Anlagen näher gelegenen Immissionspunkt unter Berücksichtigung
der bereits vorhandenen Windkraftanlagen nachts ein Immissionsrichtwert von
40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert könne
auch am Wohnhaus des Klägers eingehalten werden.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001
ergebe sich, dass der Kläger durch die Anlagen der Beigeladenen nicht
erheblich beeinträchtigt werde. Soweit der Sachverständige bei
zwei Messungen Beurteilungspegel von mehr als 40 dB(A) ermittelt habe, habe
Nordostwind geherrscht, sodass Mitwindbedingungen gegeben gewesen seien.
Solche Verhältnisse träten jedoch, wie der Gutachter ebenfalls
festgestellt habe, nur äußerst selten auf. Die sich dann einstellenden
Überschreitungen des Immissionsrichtwerts habe der Kläger entsprechend
der Wertung gemäß Nr. 7.2 TA Lärm 1998 grundsätzlich
hinzunehmen. Bei Gegenwind sei hingegen nach dem Gutachten davon auszugehen,
dass der Richtwert von 40 dB(A) eingehalten werde. Nachvollziehbar und stimmig
seien die Feststellungen des Gutachters zu dem in Ansatz gebrachten Zuschlag
wegen der Impulshaltigkeit der von den Anlagen ausgehenden Geräusche.
Dieser sei nicht weiter zu erhöhen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Windkraftanlagen der Beigeladenen könnten den maßgeblichen
Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) nachts auf seinem Grundstück nicht
einhalten, sodass die Baugenehmigung für sie zu Unrecht erteilt worden
sei. Der Baugenehmigung liege eine unzureichende Prognose der von den .Anlagen
ausgehenden Geräuschimmissionen zugrunde. Die Berichte des TÜV
Rheinland vom 14. April und 25. September 1996 wiesen eine Reihe von Mängeln
auf, sodass sie keine Grundlage für die angefochtene Baugenehmigung
bilden könnten.
Dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. ... sei eindeutig zu entnehmen,
dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte an seinem Anwesen nicht eingehalten
werden könnten. Das hätte bei einer ordnungsgemäßen
Geräuschimmissionsprognose ebenso festgestellt werden müssen. Bei
Mitwindbedingungen werde der Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.
Es könne jedoch auch bei Gegenwind zu Pegelüberschreitungen kommen.
Außerdem habe der Sachverständige einen zu geringen Zuschlag wegen
der Impulshaltigkeit der störenden Geräusche berücksichtigt.
Dieser müsse richtigerweise 6 dB(A) betragen. Der sog. Messabschlag
von 3 dB(A) dürfe nicht zum Ansatz kommen, da es vorliegend nicht um
eine Überwachungsmessung gehe. Des Weiteren könne dem Verwaltungsgericht
nicht darin gefolgt werden, dass die Überschreitungen des Immissionsrichtwerts
durch die Anlagen der Beigeladenen als seltene Ereignisse im Sinne der TA
Lärm zu werten seien. Dafür fehle es zum einen an den erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen. Zum anderen sei ein Überschreiten
des
Immissionsrichtwerts gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Deren Rechtmäßigkeit sei insbesondere nicht aus der Nebenbestimmung
Nr. 18 herzuleiten. Diese bloße Zielvorgabe biete keinen ausreichenden
Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen.
Das zeige sich nicht zuletzt darin, dass der Beklagte die Anlagen auch nach
Vorlage des Gutachtens vom 8. Juni 2001 nicht stillgelegt habe. Es sei nicht
festgelegt, wann und von wem die tatsächlichen Immissionen geprüft
werden sollten. Auch verfügten die stall-gesteuerten Anlagen der Beigeladenen
nicht über die Möglichkeit der automatischen Abschaltung bei Windverhältnissen,
die mit einer Grenzwertüberschreitung des zulässigen Lärms
einhergingen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Baugenehmigung vom
11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember
1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtlich nicht
zu beanstanden sei. In ihr sei festgelegt, dass der Immissionsrichtwert von
40 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten werden dürfe. Das Gutachten
des Sachverständigen Dipl. Ing. ... zeige, dass dieser Wert weitestgehend
eingehalten werde. Bei den sehr seltenen Überschreitungen handele es
sich um Ereignisse im Sinne von 7.2 TA Lärm, die dem Kläger zuzumuten
seien und keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bildeten.
Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die unbeplante Ortslage von
... bauplanungsrechtlich nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet
einzuordnen sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen,
auf die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) und auf die Gerichtsakte
des Verfahrens 1 L 454/98.KO des Verwaltungsgerichts Koblenz Bezug genommen.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bauschein zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen und der
dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen nachbarlichen Rechten, sodass das
Verwaltungsgericht die Klage nicht hätte abweisen dürfen.
Gegenüber der Baugenehmigung kann sich der Kläger mit Erfolg auf
einen Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene,
für ihn nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.
Dieses ist verletzt, weil die genehmigten Windkraftanlagen mit ihren Lärmimmissionen
auf dem Grundstück des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne dieser Bestimmung und der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz
1 BImSchG hervorrufen. Insoweit legt das Bundesimmissionsschutzgesetz die
Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit
das Maß an gebotener Rücksichtnahme auch für das Baurecht
allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983, NVwZ 1984, 509,
510).
Bei der Beantwortung der Frage, ob den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
im Einzelfall Genüge getan ist, können nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
allgemein herrschender Auffassung die in der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm -TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBI S. 503) niedergelegten
Richtwerte, Beurteilungsregelungen, Mess- und Rechenverfahren auch für
die Beurteilung von Windenergieanlagen als Orientierungshilfe herangezogen
werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998, NVwZ 1999,
444; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999, NVwZ 1999, 1238; BayVGH,
Beschluss vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.636 -juris -; OVG Münster, Urteil
vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - ZfBR 2003, 275). Dieser Auffassung
schließt sich der Senat an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen
Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen
oder nicht.
Vorliegend bestehen keine Bedenken, auf die TA Lärm 1998 als Orientierungshilfe
bei der Einschätzung der Zumutbarkeit der von den genehmigten Windkraftanlagen
ausgehenden Umwelteinwirkungen zurückzugreifen. Zwar ist dieses Regelwerk
erst am 1. November 1998 in Kraft getreten, während der angefochtene
Bauschein vom 11. November 1997 datiert. Zum einen entsprechen aber die Immissionsrichtwerte
nach Nr. 6.1 TA Lärm 1998 denjenigen der TA Lärm 1968 (vgl. Kutscheidt,
NVwZ 1999, 577, 578) und war auch zur TA Lärm 1968, die lediglich für
genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. des § 4 BImSchG Geltung beanspruchte
(anders nunmehr Nr. 1 Satz 2 TA Lärm 1998), in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits anerkannt, dass sie als Anhalt für die Beurteilung
der Zumutbarkeit der von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.
des § 22 BImSchG ausgehenden Geräuschimmissionen herangezogen werden
konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, NJW 1992, 2779; Beschlüsse
vom 20. Januar 1989, NVwZ 1989, 666 und vom 22. September 1998, BRS 60 Nr.
85).
Zum anderen und vor allem ist über den Widerspruch des Klägers
gegen die Baugenehmigung erst am 20. Dezember 1999 und damit nach dem In-Kraft-Treten
der TA Lärm 1998 entschieden worden. An deren Regelungen hätte
sich folglich bereits die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung
über den Widerspruch des Klägers orientieren können (vgl.
auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. Januar 1998 konnte
die Beigeladene die streitbefangenen Anlagen zwar schon vor Eintritt der
Rechtskraft der Baugenehmigung errichten. Von dieser Möglichkeit hat
sie aber letztlich auf ihr eigenes Risiko Gebrauch gemacht. Ein Anspruch
darauf, dass bei der Beurteilung von in der Nachbarschaft der Anlagen hervorgerufenen
Umwelteinwirkungen nicht auf die TA Lärm 1998 zurückgegriffen wird
oder das Programm für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der durch den Kläger angefochtenen Baugenehmigung auf sonstige Weise
eingeschränkt wird, folgt daraus nicht. Demzufolge ist auch die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts, der angeordneten Begutachtung die TA Lärm 1998
zugrunde zu legen (vgl. den Beweisbeschluss vom 29. Mai 2000, Bl. 186 der
Gerichtsakte), nicht zu beanstanden.
Was die Zumutbarkeit der von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden
Geräuschimmissionen für den Kläger anbelangt, so ist zwar
dem Ausgangspunkt der Vorinstanz zuzustimmen, dass derartige Immissionen
für ein in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenes Wohnhaus regelmäßig
dann nicht rücksichtslos sind, wenn sie die in der TA Lärm festgelegten
Immissionsrichtwerte - 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts - nicht überschreiten.
Dem Verwaltungsgericht kann jedoch nicht in der Einschätzung gefolgt
werden, unter Zugrundelegung gewisser, in dem angefochtenen Urteil näher
dargelegter Prämissen ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen
Dipl. Ing. ... vom 08.06.2001, dass der Kläger durch die beiden Anlagen
der Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Namentlich kann
dabei der zu Nr. 7.2 TA Lärm 1998 vertretenen Auffassung nicht zugestimmt
werden.
Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten in Verbindung
mit den Erläuterungen, die der Sachverständige hierzu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 15. Mai 2003 gegeben hat, dass die streitbefangenen
Anlagen zusammen mit den bestandskräftig genehmigten Anlagen Schäfer
auf dem Grundstück des Klägers zur Nachtzeit höhere Geräuschimmissionen
erzeugen, als es diesem zuzumuten ist. Dabei ist davon auszugehen, dass für
das Grundstück des Klägers ein Immissionsrichtwert maßgeblich
ist, der jedenfalls nicht wesentlich über 40 dB(A) liegt. Dies entspricht
dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Satz
1 Buchst. d TA Lärm, der allenfalls im Hinblick auf die Randlage des
Grundstücks zum Außenbereich hin noch etwas höher angesetzt
werden kann (dazu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1998, BRS
60 Nr. 193).
Nach dem Inhalt der gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere
der vom Beklagten auf den Aufklärungsbeschluss vom 15. Mai 2003 hin
vorgelegten Unterlagen und nach den Äußerungen der Beteiligten
zum Gebietscharakter in den beiden mündlichen Verhandlungen steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass das Wohngrundstück des Klägers
einem faktischen allgemeinen Wohngebiet - und nicht etwa einem faktischen
Dorf- oder Mischgebiet - angehört. Jedenfalls der nördlich der
Mittelstraße gelegene Bereich der Ortslage von Willingen, der für
die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks des Klägers
bestimmend ist, weist die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets i.S. des
§ 4 BauNVO auf, weil dort lediglich Wohngebäude mit Nebenanlagen
i. S. des § 14 BauNVO und vereinzelte gemäß §4 Abs.
2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzungen anzutreffen sind.
Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die vorhandene Bausubstanz in ihrem
Erscheinungsbild überwiegend durch die früher vorherrschende Land-
und Forstwirtschaft geprägt ist, konnte für den in Rede stehenden
Bereich von Willingen das Vorhandensein von Wirtschaftsstellen land- oder
forstwirtschaftlicher Betriebe i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 1 BauNVO nicht dokumentiert werden. Sollten solche Wirtschaftsstellen
früher einmal bestanden haben, werden sie jedenfalls seit so langer
Zeit nicht mehr betrieben, dass die Umgebung nicht mehr im Sinne eines Dorfgebiets
geprägt ist. Einzelne untergeordnete landwirtschaftliche Betätigungen,
die von den Wohngrundstücken aus noch erfolgen mögen, stehen der
Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Ebenso wenig
können im Bereich des Bebauungsplans „Hermannshainer Straße" in
geringem Umfang noch vorhandene landwirtschaftliche Nutzungen (vgl. die Bilder
29 bis 34 der vom Beklagten vorgelegten Dokumentation) die Zuordnung des
Grundstücks des Klägers zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet
hindern; dies folgt schon daraus, dass der genannte Bebauungsplan nach Angabe
des Beklagten seinerseits ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die insbesondere
von der Beigeladenen erwähnten Gewerbebetriebe (holzverarbeitender Betrieb
-Sargfabrik -, Schlosserei, Reifenlager und Sägewerk) sind zu weit von
dem hier relevanten nördlichen Ortsbereich von Willingen entfernt, um
dessen Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenzustehen.
Dies kann insbesondere den Eintragungen in dem vom Kläger vorgelegten
Plan (Bl. 521 der Gerichtsakte) entnommen werden, gegen deren Richtigkeit
keine Einwendungen erhoben wurden und keine Bedenken ersichtlich sind.
Der vom Verwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des
Sachverständigen Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001 ist indessen zu entnehmen,
dass die streitbefangenen Windkraftanlagen der Beigeladenen zusammen mit
den Anlagen des Betreibers Schäfer, gemessen an dem Charakter der maßgeblichen
Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet, zur Nachtzeit eine zu hohe
Lärmbelastung verursachen. Dabei ist gemäß Nr. 4.2 Buchst.
c TA Lärm auf die aus allen Anlagen zusammen resultierende Belastung
abzustellen und nicht etwa isoliert auf die durch die Anlagen der Beigeladenen
hervorgerufenen Immissionen; die Voraussetzungen gemäß Nr. 3.2.1
Abs. 2 Satz 2 TA Lärm sind in Bezug auf die Anlagen der Beigeladenen
nicht erfüllt.
In der gutachterlichen Stellungnahme wird nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, dass sich bei zwei seitens des Sachverständigen im Mai 2001
durchgeführten Messungen eine deutliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts
von 40 dB(A) ergeben hat. Dort sind für jeweils eine Stunde der Nachtzeit
Beurteilungspegel von 48,5 dB(A) und 43 dB(A) ermittelt worden. Dabei wurde
bei der zweiten Messung der festgestellte Beurteilungspegel von 41,8 dB(A)
in zu Beanstandungen keinen Anlass gebender Weise auf 43 dB(A) hochgerechnet,
weil eine der beiden Anlagen des Betreibers Schäfer am Messtag nicht
in Betrieb gewesen ist.
Der Sachverständige hat bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu
Recht den sog. Messabschlag bei Überwachungsmessungen gemäß
Nr. 6.9 TA Lärm nicht abgezogen. Bei den Messungen im Rahmen seiner
Begutachtung handelt es sich nämlich nicht um Überwachungsmessungen
im Sinne von Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Vielmehr haben
sie dazu gedient, den Gerichten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Baugenehmigung zu ermöglichen. Sie sind daher in einem
weiteren Sinne im Genehmigungsverfahren erfolgt und nicht bei der Überwachung
einer bestandskräftig genehmigten Anlage. Im Genehmigungsverfahren ist
der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl.
dazu Beschluss des Senats vom 16. September 2002 -1 B 11226/02.0VG - Umdr.
S. 8 m.w.N.).
Die Behandlung der Fremdgeräuschproblematik durch den Sachverständigen,
insbesondere bei der ersten Messung, gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlass.
Es wurde auf sachgerechte Weise eine Fremdgeräuschbereinigung vorgenommen.
Dem Sachverständigen ist ferner in der dem Senat am 15. Mai 2003 mündlich
erläuterten Auffassung zu folgen, dass durch Wind verursachte Fremdgeräusche
gegenüber Windkraftanlagen grundsätzlich nicht als ständig
vorherrschende Fremdgeräusche unter die Regelung der Nr. 3.2.1 Abs.
5 TA Lärm einzuordnen sind (ebenso OVG Münster, Urteil vom 18.
November 2002, ZfBR 2003, 275, 279). Auch die Vergabe eines Zuschlags für
Impulshaltigkeit (Kl) gemäß A.2.5.3 TA Lärm durch den Sachverständigen
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als er seine Messungen vorgenommen
hat, hat der Sachverständige festgestellt, dass an- und abschwellende
Schlaggeräusche durch die Rotorblätter gut wahrnehmbar gewesen
sind (s. Gutachten, S. 31 und 33). Der Senat sieht daher keine Veranlassung,
die Berechtigung des Impulszuschlages anzuzweifeln. Nach den ergänzenden
Ausführungen des Gutachters vom 2. Juli 2001 (Bl. 262 f. der Gerichtsakte)
und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003 erscheint es plausibel,
dass ein derartiger Zuschlag vorliegend zu vergeben ist; gleichzeitig folgt
daraus, dass der Impulszuschlag entgegen der Auffassung des Klägers
nicht mit 6 dB(A) zu veranschlagen ist.
Dem Ergebnis der Begutachtung, dass bei stärkeren Winden aus Nordost,
die indessen die vom Verwaltungsgericht für die Begutachtung zutreffend
vorgegebene Geschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe (vgl. dazu Ziff.
2.2 der vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Materialien
Nr. 63 -Windenergieanlagen und Immissionsschutz -) oder gar die vom Hersteller
für die hier in Rede stehende Windenergieanlage angegebene Nennwindgeschwindigkeit
von 15 m/s noch nicht erreicht haben, auf dem Grundstück des Klägers
unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten, kann nicht unter Hinweis
auf die Regelung gemäß Nr. 7.2 TA Lärm seine Bedeutung abgesprochen
werden. Diese Regelung soll es dem Betreiber einer dem Immissionsschutzrecht
unterliegenden Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang intensiver
oder anders zu nutzen als im Normalbetrieb, ohne dass der Betrieb wegen der
dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel unzulässig wird. Aus
diesen Gründen kann unter bestimmten Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren
für die Anlage eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zugelassen
werden. Demgegenüber stellen sich die vorliegend festgestellten Richtwertüberschreitungen
bei Nordostwind jedoch als Ereignisse im Rahmen des Normalbetriebs der Anlage
dar. Dafür ist Nr. 7.2 TA Lärm nicht einschlägig (vgl. Kutscheidt,
NVwZ 1999, 577, 579).
Lässt eine Baugenehmigung wie hier den Betrieb einer Windenergieanlage
uneingeschränkt bei allen tatsächlich auftretenden Windeinwirkungen
zu und ergeben sich im Rahmen dieses Betriebes relevante Überschreitungen
des Immissionsgrenzwerts, kommt es demzufolge nicht in Betracht, etwa mit
Rücksicht auf die Seltenheit solcher Ereignisse Nr. 7.2 TA Lärm
als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
18. November 2002, ZfBR 2003, 275, 278).
Nach den durch den Gutachter gewonnenen Erkenntnissen ist davon auszugehen,
dass die Einhaltung des vorliegend maßgeblichen Immissionsrichtwerts
zur Nachtzeit von allenfalls etwas über 40 dB(A) auf dem Grundstück
des Klägers nicht gesichert ist. Maßgebend für die Beurteilung
ist insoweit die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel,
zu dem die fragliche Anlage relevant beiträgt (Nr. 6.4 Abs. 3 TA Lärm).
Die Begutachtung hat ergeben, dass bereits bei Winden aus Nordost, die die
soeben genannten Vorgaben zur Windgeschwindigkeit noch nicht erreichen, Beurteilungspegel
von deutlich über 40 dB(A) zu verzeichnen waren. Der reguläre Betrieb
der Anlagen der Beigeladenen zielt indessen gerade auf die Ausnutzung relativ
hoher Windgeschwindigkeiten ab. Die Anlagen sind auf eine Nennwindgeschwindigkeit
von 15 m/s und eine Abschaltwindgeschwindigkeit von 25 m/s ausgerichtet,
wie der durch den Kläger vorgelegten Anlagenbeschreibung des Herstellers
(Bl. 496 der Gerichtsakte) zu entnehmen ist. Somit können bei Nordostwind
auch noch höhere Lärmwerte auftreten, als sie von dem Sachverständigen
im Mai 2001 festgestellt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere auch
daraus, dass die Anlagen stall-gesteuert sind; der Emissionspegel derartiger
Anlagen erhöht sich auch jenseits der Nennleistung, die hier erst bei
einem Wind von 15 m/s erreicht wird, noch weiter (vgl. dazu Ziff. 1.1 der
vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Materialien Nr. 63-Windenergieanlagen
und Immissionsschutz-).
Überdies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon
auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auf dem Grundstück
des Klägers auch bei starkem Südwestwind nicht eingehalten wird.
Bei seiner Messung am 16./17. Mai 2001 ist der Sachverständige zwar
für eine mittlere Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 m Höhe zu
einem Gesamtbeurteilungspegel für die vier Anlagen von 38 dB(A) gelangt.
Nach der von ihm vorgenommenen Umrechnung auf eine Windgeschwindigkeit von
10 m/s beträgt der Gesamtbeurteilungspegel jedoch bereits 41 dB(A) (vgl.
S. 34 f. des Gutachtens; zur Abhängigkeit des Schallleistungspegels
von Windkraftanlagen von einer Zunahme der Windgeschwindigkeit vgl. auch
die Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
vom 15. Mai 2003 auf Befragen nochmals ausdrücklich bestätigt,
dass er eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) bei
starken Westwinden nicht ausschließen kann. Zur Überzeugung des
Senats steht aufgrund der Begutachtung vielmehr fest, dass dieser Wert nicht
nur bei stärkerem Nordostwind, sondern auch bei Westwinden im Bereich
der für die Anlagen ausgewiesenen Nennwindgeschwindigkeit deutlich überschritten
wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch zweifelhaft, dass die „Hinweise zur Beurteilung
der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 (MinBI
S. 148) bei einem Schallleistungspegel der Gesamtanlage von 98 dB(A) unter
Ziff. V 9 einen Mindestabstand zu einem allgemeinen Wohngebiet von 325 m
vorsehen, während die Anlagen der Beigeladenen 440 und 550 m vom Wohnhaus
des Klägers entfernt sind. Zum einen beträgt vorliegend - nach
den Angaben des Herstellers - der Schallleistungspegel einer Einzelanlage
Fuhrländer FL 250 98 dB(A) - nach den überschlägigen Ermittlungen
des Sachverständigen (vgl. S. 26 des Gutachtens) 99 dB(A) -, während
der Schallleistungspegel der Gesamtanlage, also aller vier auf das Grundstück
des Klägers einwirkenden Windkraftanlagen, erst noch nach der in den
„Hinweisen" enthaltenen Formel (a.a.O. S. 155) berechnet werden müsste.
Zum anderen weisen Letztere gerade darauf hin, dass (u.a.) aufgrund der Kumulation
von Anlagen Abweichungen von den sodann aufgeführten Mindestabständen
erforderlich werden können.
Die angefochtene Baugenehmigung, die der Beigeladenen die Errichtung und
Nutzung zweier nach allem zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßender Windkraftanlagen erlaubt, ist auch nicht deshalb rechtmäßig,
weil sie unter Ziff. 18 ihrer Nebenbestimmungen selbst die Einhaltung eines
Immissionsrichtwerts in der lautesten Nachtstunde von 40 d8(A) auf dem Flurstück
135 der Gemarkung Willingen durch die Gesamtheit aller benachbarten Windkraftanlagen
anordnet. Zwar mag aufgrund der topographischen Verhältnisse angenommen
.werden, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auch auf dem Grundstück
des Klägers eingehalten würde, wenn er auf dem vorbezeichneten
Flurstück nicht überschritten wird. Nach dem Ergebnis der Begutachtung
kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Letzteres der Fall
ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von dem Sachverständigen
festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) bei
den entsprechenden Windbedingungen auch auf dem etwas näher bei den
Windkraftanlagen gelegenen Flurstück 135 auftreten würde. Außerdem
legt die Baugenehmigung keine Vorkehrungen fest, die die Einhaltung der unter
Nr. 18 der Nebenbestimmung gestellten Anforderung über das gesamte Spektrum
des Normalbetriebs der Anlagen hin ermöglichen und sicherstellen könnten.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass solche Vorkehrungen getroffen
werden könnten, zumal die Beigeladene erklärt hat, dass der nachträgliche
Einbau einer entsprechenden Steuerung in die streitbefangenen Anlagen technisch
nicht möglich sei. Im Übrigen vermag die Vorgabe, dass ein bestimmter
Zielwert an einem Immissionsobjekt einzuhalten ist, für sich genommen
generell nicht hinreichend sicherzustellen, dass dort schädliche Umweiteinwirkungen
durch eine Windkraftanlage vermieden werden; sie ist daher in Fällen
der vorliegenden Art zur Gewährleistung eines ausreichenden Nachbarschutzes
ungeeignet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Juli 1998, BRS
60 Nr. 193 und vom 6. August 2002, RdL 2003, 107, 108; Urteil vom 18. November
2002, ZfBR 2003, 275, 279; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002, UPR
2003, 78 - zu den Immissionen eines Kurhauskomplexes -).
Dies folgt u.a. daraus, dass eine am Immissionsort erfolgende messtechnische
Überprüfung daraufhin, ob in einer Genehmigung für eine Windkraftanlage
vorgegebene Immissionswerte eingehalten sind, erhebliche Schwierigkeiten
bereitet (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.,
insoweit in ZfBR 2003, 275 nicht abgedruckt; s. ferner S. 15 bis 17 der gutachterlichen
Stellungnahme des Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001 und dessen Stellungnahme
vom 1. Februar 2001, Bl. 206 ff. der Gerichtsakte). Es spricht daher vieles
dafür, bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage
einen Schallleistungspegel festzuschreiben, dessen -einfacher zu überwachende-
Einhaltung sicherstellt, dass in der Nachbarschaft der Anlage keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen eintreten. Dies wiederum
setzt - als Grundlage für die Baugenehmigung - die Erstellung einer
Prognose über die bei Nennleistung der Anlage zu verzeichnenden Immissionsbelastungen
voraus; nur wenn diese die Zumutbarkeitsschwelle einhalten, ist die Baugenehmigung
zu erteilen (zu den Anforderungen an eine derartige Prognose eingehend: OVG
Münster, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.).
Vorliegend ist zwar im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Gestalt des
Berichts des TÜV Rheinland vom 19. April 1996 eine Immissionsprognose
erstellt worden, die zu dem Ergebnis gelangt, der maßgebliche Immissionsrichtwert
von 40 dB(A) werde auf dem Nachbargrundstück des Klägers beim Betrieb
aller vier Anlagen eingehalten. Diesem Bericht liegen indessen im Vergleich
zur Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Pies unterschiedliche
Gegebenheiten (anderer Immissionsort, etwas veränderter Standort der
Anlagen der Beigeladenen) und Annahmen (z.B. eine Referenzwindgeschwindigkeit
von 8 m/s in 10 m Höhe) zugrunde; auch ist er noch auf der Grundlage
der TA Lärm 1968 erarbeitet worden. Insgesamt erscheint sein Inhalt
dem Senat daher nicht geeignet, die Erkenntnisse des Sachverständigen
Dipl. Ing. ... in Frage zu stellen. Unabhängig von der Frage,
ob der TÜV-Bericht in zureichender Weise in das Baugenehmigungsverfahren
eingeführt und sein Inhalt bei der Erteilung der Baugenehmigung adäquat
umgesetzt worden ist, bleibt daher abschließend festzustellen, dass
die genehmigten Windkraftanlagen auf dem Grundstück des Klägers
schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt unzulässiger Geräuschimmissionen
verursachen; die angefochtene Baugenehmigung ist folglich aufzuheben.
Eine auf eine der beiden genehmigten Anlagen beschränkte Teilaufhebung
der Baugenehmigung kommt nicht in Betracht. Dies würde verkennen, dass
es sich bei den beiden Windkraftanlagen um einen einheitlichen Genehmigungsgegenstand
handelt. Der Beigeladenen bleibt es indessen unbenommen, einen (neuen) Bauantrag
bei der Beklagten einzureichen, der sich nur auf eine der beiden streitbefangenen
Anlagen bezieht. Dem stünde die eventuell eintretende Rechtskraft des
vorliegenden Urteils nicht entgegen, weil davon lediglich die Baugenehmigung
vom 11. November 1997 und das dort zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben
erfasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung,
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren durch den Kläger für notwendig erklärt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung....
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf
5.000,- € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
gez. Nickenig gez. Kappes-Olzien gez. Günther
hat der 1.Senat, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
ehrenamtliche Richterin kfm. Angestellte Rast
ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Tremmel
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.
November 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz werden der
Bauschein des Beklagten vom 11. November 1997 und der Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses des Westerwaldkreises vom 20. Dezember 1999 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch
den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche
Genehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen. Er ist Eigentümer
des zur unbeplanten Ortslage von ... im Hohen Westerwald gehörenden
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... Flurstück ... .
Mit Bauschein vom 11. November 1997 erlaubte der Beklagte einer Bauherrengemeinschaft,
aus deren Reihen später die Beigeladene hervorgegangen ist, auf dem
im Außenbereich der Gemarkung ... gelegenen Grundstück ... zwei
Windkraftanlagen zu errichten. Es handelt sich um zwei Anlagen des Typs Fuhrländer
250 mit einer Gesamthöhe von 56,25 m, einem Rotordurchmesser von 29,5
m und einer maximalen Leistung von 250 kW. Der Standort der Anlagen befindet
sich nordöstlich der bebauten Ortslage von ... in einer Höhe von
620 m über NN. Nach Angabe des TÜV Rheinland soll der Schallleistungspegel
des zum Einsatz kommenden Anlagentyps 98 dB(A) betragen. Unweit des genehmigten
Standorts befinden sich -in etwas geringerer Entfernung zur Ortslage - zwei
weitere Windkraftanlagen des gleichen Typs, die Anlagen ...
Gemäß Nr. 18 der Nebenbestimmungen zum Bauschein darf der von
den beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen ausgehende Lärmpegel unter
Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Anlagen ... im Einwirkungsbereich
nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von nachts 40
dB(A) auf dem Flurstück 135 der Gemarkung ... führen.
Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde eine Immissionsprognose des TÜV
Rheinland vom 19. April 1996 erstellt. Danach ist auf dem Nachbargrundstück
des Klägers ... infolge der vier Anlagen der Beigeladenen und des Betreibers
... ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) zu erwarten. Der Abstand zwischen
dem Wohnhaus des Klägers und den Windkraftanlagen der Beigeladenen beträgt
ca. 440 m und ca. 550 m, während die Anlagen ... ca. 360 m bzw. 450
m vom Wohnhaus des Klägers entfernt sind. Demgegenüber lag dem
TÜV-Bericht vom 19. April 1996 noch ein anderer Standort der Anlagen
der Beigeladenen mit Entfernungen von ca. 430 m bzw. 440 m zum Wohnhaus des
Klägers zugrunde.
Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete
diesen mit unzumutbaren Lärmbelästigungen, die von den Windkraftanlagen
ausgingen. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses vom 20. Dezember 1999 hat der Kläger rechtzeitig
Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Schallschutzgutachtens
durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001
im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen hat:
Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen
Rechten. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme,
weil sie keine dem Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen zulasse.
Zum einen sei der nach den „Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit
von Windenergieanlagen'' (MinBI 1999, 148) gegenüber einem allgemeinen
Wohngebiet einzuhaltende Mindestabstand von 325 m gewahrt. Zum anderen sei
der Beigeladenen im Rahmen der Baugenehmigung aufgegeben worden, dass an
einem ihren Anlagen näher gelegenen Immissionspunkt unter Berücksichtigung
der bereits vorhandenen Windkraftanlagen nachts ein Immissionsrichtwert von
40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert könne
auch am Wohnhaus des Klägers eingehalten werden.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001
ergebe sich, dass der Kläger durch die Anlagen der Beigeladenen nicht
erheblich beeinträchtigt werde. Soweit der Sachverständige bei
zwei Messungen Beurteilungspegel von mehr als 40 dB(A) ermittelt habe, habe
Nordostwind geherrscht, sodass Mitwindbedingungen gegeben gewesen seien.
Solche Verhältnisse träten jedoch, wie der Gutachter ebenfalls
festgestellt habe, nur äußerst selten auf. Die sich dann einstellenden
Überschreitungen des Immissionsrichtwerts habe der Kläger entsprechend
der Wertung gemäß Nr. 7.2 TA Lärm 1998 grundsätzlich
hinzunehmen. Bei Gegenwind sei hingegen nach dem Gutachten davon auszugehen,
dass der Richtwert von 40 dB(A) eingehalten werde. Nachvollziehbar und stimmig
seien die Feststellungen des Gutachters zu dem in Ansatz gebrachten Zuschlag
wegen der Impulshaltigkeit der von den Anlagen ausgehenden Geräusche.
Dieser sei nicht weiter zu erhöhen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Windkraftanlagen der Beigeladenen könnten den maßgeblichen
Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) nachts auf seinem Grundstück nicht
einhalten, sodass die Baugenehmigung für sie zu Unrecht erteilt worden
sei. Der Baugenehmigung liege eine unzureichende Prognose der von den .Anlagen
ausgehenden Geräuschimmissionen zugrunde. Die Berichte des TÜV
Rheinland vom 14. April und 25. September 1996 wiesen eine Reihe von Mängeln
auf, sodass sie keine Grundlage für die angefochtene Baugenehmigung
bilden könnten.
Dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. ... sei eindeutig zu entnehmen,
dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte an seinem Anwesen nicht eingehalten
werden könnten. Das hätte bei einer ordnungsgemäßen
Geräuschimmissionsprognose ebenso festgestellt werden müssen. Bei
Mitwindbedingungen werde der Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.
Es könne jedoch auch bei Gegenwind zu Pegelüberschreitungen kommen.
Außerdem habe der Sachverständige einen zu geringen Zuschlag wegen
der Impulshaltigkeit der störenden Geräusche berücksichtigt.
Dieser müsse richtigerweise 6 dB(A) betragen. Der sog. Messabschlag
von 3 dB(A) dürfe nicht zum Ansatz kommen, da es vorliegend nicht um
eine Überwachungsmessung gehe. Des Weiteren könne dem Verwaltungsgericht
nicht darin gefolgt werden, dass die Überschreitungen des Immissionsrichtwerts
durch die Anlagen der Beigeladenen als seltene Ereignisse im Sinne der TA
Lärm zu werten seien. Dafür fehle es zum einen an den erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen. Zum anderen sei ein Überschreiten
des
Immissionsrichtwerts gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Deren Rechtmäßigkeit sei insbesondere nicht aus der Nebenbestimmung
Nr. 18 herzuleiten. Diese bloße Zielvorgabe biete keinen ausreichenden
Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen.
Das zeige sich nicht zuletzt darin, dass der Beklagte die Anlagen auch nach
Vorlage des Gutachtens vom 8. Juni 2001 nicht stillgelegt habe. Es sei nicht
festgelegt, wann und von wem die tatsächlichen Immissionen geprüft
werden sollten. Auch verfügten die stall-gesteuerten Anlagen der Beigeladenen
nicht über die Möglichkeit der automatischen Abschaltung bei Windverhältnissen,
die mit einer Grenzwertüberschreitung des zulässigen Lärms
einhergingen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Baugenehmigung vom
11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember
1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtlich nicht
zu beanstanden sei. In ihr sei festgelegt, dass der Immissionsrichtwert von
40 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten werden dürfe. Das Gutachten
des Sachverständigen Dipl. Ing. ... zeige, dass dieser Wert weitestgehend
eingehalten werde. Bei den sehr seltenen Überschreitungen handele es
sich um Ereignisse im Sinne von 7.2 TA Lärm, die dem Kläger zuzumuten
seien und keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bildeten.
Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die unbeplante Ortslage von
... bauplanungsrechtlich nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet
einzuordnen sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen,
auf die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) und auf die Gerichtsakte
des Verfahrens 1 L 454/98.KO des Verwaltungsgerichts Koblenz Bezug genommen.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bauschein zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen und der
dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen nachbarlichen Rechten, sodass das
Verwaltungsgericht die Klage nicht hätte abweisen dürfen.
Gegenüber der Baugenehmigung kann sich der Kläger mit Erfolg auf
einen Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene,
für ihn nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.
Dieses ist verletzt, weil die genehmigten Windkraftanlagen mit ihren Lärmimmissionen
auf dem Grundstück des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne dieser Bestimmung und der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz
1 BImSchG hervorrufen. Insoweit legt das Bundesimmissionsschutzgesetz die
Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit
das Maß an gebotener Rücksichtnahme auch für das Baurecht
allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983, NVwZ 1984, 509,
510).
Bei der Beantwortung der Frage, ob den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
im Einzelfall Genüge getan ist, können nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
allgemein herrschender Auffassung die in der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm -TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBI S. 503) niedergelegten
Richtwerte, Beurteilungsregelungen, Mess- und Rechenverfahren auch für
die Beurteilung von Windenergieanlagen als Orientierungshilfe herangezogen
werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998, NVwZ 1999,
444; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999, NVwZ 1999, 1238; BayVGH,
Beschluss vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.636 -juris -; OVG Münster, Urteil
vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - ZfBR 2003, 275). Dieser Auffassung
schließt sich der Senat an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen
Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen
oder nicht.
Vorliegend bestehen keine Bedenken, auf die TA Lärm 1998 als Orientierungshilfe
bei der Einschätzung der Zumutbarkeit der von den genehmigten Windkraftanlagen
ausgehenden Umwelteinwirkungen zurückzugreifen. Zwar ist dieses Regelwerk
erst am 1. November 1998 in Kraft getreten, während der angefochtene
Bauschein vom 11. November 1997 datiert. Zum einen entsprechen aber die Immissionsrichtwerte
nach Nr. 6.1 TA Lärm 1998 denjenigen der TA Lärm 1968 (vgl. Kutscheidt,
NVwZ 1999, 577, 578) und war auch zur TA Lärm 1968, die lediglich für
genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. des § 4 BImSchG Geltung beanspruchte
(anders nunmehr Nr. 1 Satz 2 TA Lärm 1998), in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits anerkannt, dass sie als Anhalt für die Beurteilung
der Zumutbarkeit der von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.
des § 22 BImSchG ausgehenden Geräuschimmissionen herangezogen werden
konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, NJW 1992, 2779; Beschlüsse
vom 20. Januar 1989, NVwZ 1989, 666 und vom 22. September 1998, BRS 60 Nr.
85).
Zum anderen und vor allem ist über den Widerspruch des Klägers
gegen die Baugenehmigung erst am 20. Dezember 1999 und damit nach dem In-Kraft-Treten
der TA Lärm 1998 entschieden worden. An deren Regelungen hätte
sich folglich bereits die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung
über den Widerspruch des Klägers orientieren können (vgl.
auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. Januar 1998 konnte
die Beigeladene die streitbefangenen Anlagen zwar schon vor Eintritt der
Rechtskraft der Baugenehmigung errichten. Von dieser Möglichkeit hat
sie aber letztlich auf ihr eigenes Risiko Gebrauch gemacht. Ein Anspruch
darauf, dass bei der Beurteilung von in der Nachbarschaft der Anlagen hervorgerufenen
Umwelteinwirkungen nicht auf die TA Lärm 1998 zurückgegriffen wird
oder das Programm für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der durch den Kläger angefochtenen Baugenehmigung auf sonstige Weise
eingeschränkt wird, folgt daraus nicht. Demzufolge ist auch die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts, der angeordneten Begutachtung die TA Lärm 1998
zugrunde zu legen (vgl. den Beweisbeschluss vom 29. Mai 2000, Bl. 186 der
Gerichtsakte), nicht zu beanstanden.
Was die Zumutbarkeit der von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden
Geräuschimmissionen für den Kläger anbelangt, so ist zwar
dem Ausgangspunkt der Vorinstanz zuzustimmen, dass derartige Immissionen
für ein in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenes Wohnhaus regelmäßig
dann nicht rücksichtslos sind, wenn sie die in der TA Lärm festgelegten
Immissionsrichtwerte - 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts - nicht überschreiten.
Dem Verwaltungsgericht kann jedoch nicht in der Einschätzung gefolgt
werden, unter Zugrundelegung gewisser, in dem angefochtenen Urteil näher
dargelegter Prämissen ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen
Dipl. Ing. ... vom 08.06.2001, dass der Kläger durch die beiden Anlagen
der Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Namentlich kann
dabei der zu Nr. 7.2 TA Lärm 1998 vertretenen Auffassung nicht zugestimmt
werden.
Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten in Verbindung
mit den Erläuterungen, die der Sachverständige hierzu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 15. Mai 2003 gegeben hat, dass die streitbefangenen
Anlagen zusammen mit den bestandskräftig genehmigten Anlagen Schäfer
auf dem Grundstück des Klägers zur Nachtzeit höhere Geräuschimmissionen
erzeugen, als es diesem zuzumuten ist. Dabei ist davon auszugehen, dass für
das Grundstück des Klägers ein Immissionsrichtwert maßgeblich
ist, der jedenfalls nicht wesentlich über 40 dB(A) liegt. Dies entspricht
dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Satz
1 Buchst. d TA Lärm, der allenfalls im Hinblick auf die Randlage des
Grundstücks zum Außenbereich hin noch etwas höher angesetzt
werden kann (dazu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1998, BRS
60 Nr. 193).
Nach dem Inhalt der gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere
der vom Beklagten auf den Aufklärungsbeschluss vom 15. Mai 2003 hin
vorgelegten Unterlagen und nach den Äußerungen der Beteiligten
zum Gebietscharakter in den beiden mündlichen Verhandlungen steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass das Wohngrundstück des Klägers
einem faktischen allgemeinen Wohngebiet - und nicht etwa einem faktischen
Dorf- oder Mischgebiet - angehört. Jedenfalls der nördlich der
Mittelstraße gelegene Bereich der Ortslage von Willingen, der für
die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks des Klägers
bestimmend ist, weist die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets i.S. des
§ 4 BauNVO auf, weil dort lediglich Wohngebäude mit Nebenanlagen
i. S. des § 14 BauNVO und vereinzelte gemäß §4 Abs.
2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzungen anzutreffen sind.
Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die vorhandene Bausubstanz in ihrem
Erscheinungsbild überwiegend durch die früher vorherrschende Land-
und Forstwirtschaft geprägt ist, konnte für den in Rede stehenden
Bereich von Willingen das Vorhandensein von Wirtschaftsstellen land- oder
forstwirtschaftlicher Betriebe i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 1 BauNVO nicht dokumentiert werden. Sollten solche Wirtschaftsstellen
früher einmal bestanden haben, werden sie jedenfalls seit so langer
Zeit nicht mehr betrieben, dass die Umgebung nicht mehr im Sinne eines Dorfgebiets
geprägt ist. Einzelne untergeordnete landwirtschaftliche Betätigungen,
die von den Wohngrundstücken aus noch erfolgen mögen, stehen der
Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Ebenso wenig
können im Bereich des Bebauungsplans „Hermannshainer Straße" in
geringem Umfang noch vorhandene landwirtschaftliche Nutzungen (vgl. die Bilder
29 bis 34 der vom Beklagten vorgelegten Dokumentation) die Zuordnung des
Grundstücks des Klägers zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet
hindern; dies folgt schon daraus, dass der genannte Bebauungsplan nach Angabe
des Beklagten seinerseits ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die insbesondere
von der Beigeladenen erwähnten Gewerbebetriebe (holzverarbeitender Betrieb
-Sargfabrik -, Schlosserei, Reifenlager und Sägewerk) sind zu weit von
dem hier relevanten nördlichen Ortsbereich von Willingen entfernt, um
dessen Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenzustehen.
Dies kann insbesondere den Eintragungen in dem vom Kläger vorgelegten
Plan (Bl. 521 der Gerichtsakte) entnommen werden, gegen deren Richtigkeit
keine Einwendungen erhoben wurden und keine Bedenken ersichtlich sind.
Der vom Verwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des
Sachverständigen Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001 ist indessen zu entnehmen,
dass die streitbefangenen Windkraftanlagen der Beigeladenen zusammen mit
den Anlagen des Betreibers Schäfer, gemessen an dem Charakter der maßgeblichen
Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet, zur Nachtzeit eine zu hohe
Lärmbelastung verursachen. Dabei ist gemäß Nr. 4.2 Buchst.
c TA Lärm auf die aus allen Anlagen zusammen resultierende Belastung
abzustellen und nicht etwa isoliert auf die durch die Anlagen der Beigeladenen
hervorgerufenen Immissionen; die Voraussetzungen gemäß Nr. 3.2.1
Abs. 2 Satz 2 TA Lärm sind in Bezug auf die Anlagen der Beigeladenen
nicht erfüllt.
In der gutachterlichen Stellungnahme wird nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, dass sich bei zwei seitens des Sachverständigen im Mai 2001
durchgeführten Messungen eine deutliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts
von 40 dB(A) ergeben hat. Dort sind für jeweils eine Stunde der Nachtzeit
Beurteilungspegel von 48,5 dB(A) und 43 dB(A) ermittelt worden. Dabei wurde
bei der zweiten Messung der festgestellte Beurteilungspegel von 41,8 dB(A)
in zu Beanstandungen keinen Anlass gebender Weise auf 43 dB(A) hochgerechnet,
weil eine der beiden Anlagen des Betreibers Schäfer am Messtag nicht
in Betrieb gewesen ist.
Der Sachverständige hat bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu
Recht den sog. Messabschlag bei Überwachungsmessungen gemäß
Nr. 6.9 TA Lärm nicht abgezogen. Bei den Messungen im Rahmen seiner
Begutachtung handelt es sich nämlich nicht um Überwachungsmessungen
im Sinne von Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Vielmehr haben
sie dazu gedient, den Gerichten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Baugenehmigung zu ermöglichen. Sie sind daher in einem
weiteren Sinne im Genehmigungsverfahren erfolgt und nicht bei der Überwachung
einer bestandskräftig genehmigten Anlage. Im Genehmigungsverfahren ist
der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl.
dazu Beschluss des Senats vom 16. September 2002 -1 B 11226/02.0VG - Umdr.
S. 8 m.w.N.).
Die Behandlung der Fremdgeräuschproblematik durch den Sachverständigen,
insbesondere bei der ersten Messung, gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlass.
Es wurde auf sachgerechte Weise eine Fremdgeräuschbereinigung vorgenommen.
Dem Sachverständigen ist ferner in der dem Senat am 15. Mai 2003 mündlich
erläuterten Auffassung zu folgen, dass durch Wind verursachte Fremdgeräusche
gegenüber Windkraftanlagen grundsätzlich nicht als ständig
vorherrschende Fremdgeräusche unter die Regelung der Nr. 3.2.1 Abs.
5 TA Lärm einzuordnen sind (ebenso OVG Münster, Urteil vom 18.
November 2002, ZfBR 2003, 275, 279). Auch die Vergabe eines Zuschlags für
Impulshaltigkeit (Kl) gemäß A.2.5.3 TA Lärm durch den Sachverständigen
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als er seine Messungen vorgenommen
hat, hat der Sachverständige festgestellt, dass an- und abschwellende
Schlaggeräusche durch die Rotorblätter gut wahrnehmbar gewesen
sind (s. Gutachten, S. 31 und 33). Der Senat sieht daher keine Veranlassung,
die Berechtigung des Impulszuschlages anzuzweifeln. Nach den ergänzenden
Ausführungen des Gutachters vom 2. Juli 2001 (Bl. 262 f. der Gerichtsakte)
und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003 erscheint es plausibel,
dass ein derartiger Zuschlag vorliegend zu vergeben ist; gleichzeitig folgt
daraus, dass der Impulszuschlag entgegen der Auffassung des Klägers
nicht mit 6 dB(A) zu veranschlagen ist.
Dem Ergebnis der Begutachtung, dass bei stärkeren Winden aus Nordost,
die indessen die vom Verwaltungsgericht für die Begutachtung zutreffend
vorgegebene Geschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe (vgl. dazu Ziff.
2.2 der vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Materialien
Nr. 63 -Windenergieanlagen und Immissionsschutz -) oder gar die vom Hersteller
für die hier in Rede stehende Windenergieanlage angegebene Nennwindgeschwindigkeit
von 15 m/s noch nicht erreicht haben, auf dem Grundstück des Klägers
unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten, kann nicht unter Hinweis
auf die Regelung gemäß Nr. 7.2 TA Lärm seine Bedeutung abgesprochen
werden. Diese Regelung soll es dem Betreiber einer dem Immissionsschutzrecht
unterliegenden Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang intensiver
oder anders zu nutzen als im Normalbetrieb, ohne dass der Betrieb wegen der
dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel unzulässig wird. Aus
diesen Gründen kann unter bestimmten Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren
für die Anlage eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zugelassen
werden. Demgegenüber stellen sich die vorliegend festgestellten Richtwertüberschreitungen
bei Nordostwind jedoch als Ereignisse im Rahmen des Normalbetriebs der Anlage
dar. Dafür ist Nr. 7.2 TA Lärm nicht einschlägig (vgl. Kutscheidt,
NVwZ 1999, 577, 579).
Lässt eine Baugenehmigung wie hier den Betrieb einer Windenergieanlage
uneingeschränkt bei allen tatsächlich auftretenden Windeinwirkungen
zu und ergeben sich im Rahmen dieses Betriebes relevante Überschreitungen
des Immissionsgrenzwerts, kommt es demzufolge nicht in Betracht, etwa mit
Rücksicht auf die Seltenheit solcher Ereignisse Nr. 7.2 TA Lärm
als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
18. November 2002, ZfBR 2003, 275, 278).
Nach den durch den Gutachter gewonnenen Erkenntnissen ist davon auszugehen,
dass die Einhaltung des vorliegend maßgeblichen Immissionsrichtwerts
zur Nachtzeit von allenfalls etwas über 40 dB(A) auf dem Grundstück
des Klägers nicht gesichert ist. Maßgebend für die Beurteilung
ist insoweit die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel,
zu dem die fragliche Anlage relevant beiträgt (Nr. 6.4 Abs. 3 TA Lärm).
Die Begutachtung hat ergeben, dass bereits bei Winden aus Nordost, die die
soeben genannten Vorgaben zur Windgeschwindigkeit noch nicht erreichen, Beurteilungspegel
von deutlich über 40 dB(A) zu verzeichnen waren. Der reguläre Betrieb
der Anlagen der Beigeladenen zielt indessen gerade auf die Ausnutzung relativ
hoher Windgeschwindigkeiten ab. Die Anlagen sind auf eine Nennwindgeschwindigkeit
von 15 m/s und eine Abschaltwindgeschwindigkeit von 25 m/s ausgerichtet,
wie der durch den Kläger vorgelegten Anlagenbeschreibung des Herstellers
(Bl. 496 der Gerichtsakte) zu entnehmen ist. Somit können bei Nordostwind
auch noch höhere Lärmwerte auftreten, als sie von dem Sachverständigen
im Mai 2001 festgestellt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere auch
daraus, dass die Anlagen stall-gesteuert sind; der Emissionspegel derartiger
Anlagen erhöht sich auch jenseits der Nennleistung, die hier erst bei
einem Wind von 15 m/s erreicht wird, noch weiter (vgl. dazu Ziff. 1.1 der
vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Materialien Nr. 63-Windenergieanlagen
und Immissionsschutz-).
Überdies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon
auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auf dem Grundstück
des Klägers auch bei starkem Südwestwind nicht eingehalten wird.
Bei seiner Messung am 16./17. Mai 2001 ist der Sachverständige zwar
für eine mittlere Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 m Höhe zu
einem Gesamtbeurteilungspegel für die vier Anlagen von 38 dB(A) gelangt.
Nach der von ihm vorgenommenen Umrechnung auf eine Windgeschwindigkeit von
10 m/s beträgt der Gesamtbeurteilungspegel jedoch bereits 41 dB(A) (vgl.
S. 34 f. des Gutachtens; zur Abhängigkeit des Schallleistungspegels
von Windkraftanlagen von einer Zunahme der Windgeschwindigkeit vgl. auch
die Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
vom 15. Mai 2003 auf Befragen nochmals ausdrücklich bestätigt,
dass er eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) bei
starken Westwinden nicht ausschließen kann. Zur Überzeugung des
Senats steht aufgrund der Begutachtung vielmehr fest, dass dieser Wert nicht
nur bei stärkerem Nordostwind, sondern auch bei Westwinden im Bereich
der für die Anlagen ausgewiesenen Nennwindgeschwindigkeit deutlich überschritten
wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch zweifelhaft, dass die „Hinweise zur Beurteilung
der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 (MinBI
S. 148) bei einem Schallleistungspegel der Gesamtanlage von 98 dB(A) unter
Ziff. V 9 einen Mindestabstand zu einem allgemeinen Wohngebiet von 325 m
vorsehen, während die Anlagen der Beigeladenen 440 und 550 m vom Wohnhaus
des Klägers entfernt sind. Zum einen beträgt vorliegend - nach
den Angaben des Herstellers - der Schallleistungspegel einer Einzelanlage
Fuhrländer FL 250 98 dB(A) - nach den überschlägigen Ermittlungen
des Sachverständigen (vgl. S. 26 des Gutachtens) 99 dB(A) -, während
der Schallleistungspegel der Gesamtanlage, also aller vier auf das Grundstück
des Klägers einwirkenden Windkraftanlagen, erst noch nach der in den
„Hinweisen" enthaltenen Formel (a.a.O. S. 155) berechnet werden müsste.
Zum anderen weisen Letztere gerade darauf hin, dass (u.a.) aufgrund der Kumulation
von Anlagen Abweichungen von den sodann aufgeführten Mindestabständen
erforderlich werden können.
Die angefochtene Baugenehmigung, die der Beigeladenen die Errichtung und
Nutzung zweier nach allem zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßender Windkraftanlagen erlaubt, ist auch nicht deshalb rechtmäßig,
weil sie unter Ziff. 18 ihrer Nebenbestimmungen selbst die Einhaltung eines
Immissionsrichtwerts in der lautesten Nachtstunde von 40 d8(A) auf dem Flurstück
135 der Gemarkung Willingen durch die Gesamtheit aller benachbarten Windkraftanlagen
anordnet. Zwar mag aufgrund der topographischen Verhältnisse angenommen
.werden, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auch auf dem Grundstück
des Klägers eingehalten würde, wenn er auf dem vorbezeichneten
Flurstück nicht überschritten wird. Nach dem Ergebnis der Begutachtung
kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Letzteres der Fall
ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von dem Sachverständigen
festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) bei
den entsprechenden Windbedingungen auch auf dem etwas näher bei den
Windkraftanlagen gelegenen Flurstück 135 auftreten würde. Außerdem
legt die Baugenehmigung keine Vorkehrungen fest, die die Einhaltung der unter
Nr. 18 der Nebenbestimmung gestellten Anforderung über das gesamte Spektrum
des Normalbetriebs der Anlagen hin ermöglichen und sicherstellen könnten.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass solche Vorkehrungen getroffen
werden könnten, zumal die Beigeladene erklärt hat, dass der nachträgliche
Einbau einer entsprechenden Steuerung in die streitbefangenen Anlagen technisch
nicht möglich sei. Im Übrigen vermag die Vorgabe, dass ein bestimmter
Zielwert an einem Immissionsobjekt einzuhalten ist, für sich genommen
generell nicht hinreichend sicherzustellen, dass dort schädliche Umweiteinwirkungen
durch eine Windkraftanlage vermieden werden; sie ist daher in Fällen
der vorliegenden Art zur Gewährleistung eines ausreichenden Nachbarschutzes
ungeeignet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Juli 1998, BRS
60 Nr. 193 und vom 6. August 2002, RdL 2003, 107, 108; Urteil vom 18. November
2002, ZfBR 2003, 275, 279; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002, UPR
2003, 78 - zu den Immissionen eines Kurhauskomplexes -).
Dies folgt u.a. daraus, dass eine am Immissionsort erfolgende messtechnische
Überprüfung daraufhin, ob in einer Genehmigung für eine Windkraftanlage
vorgegebene Immissionswerte eingehalten sind, erhebliche Schwierigkeiten
bereitet (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.,
insoweit in ZfBR 2003, 275 nicht abgedruckt; s. ferner S. 15 bis 17 der gutachterlichen
Stellungnahme des Dipl. Ing. ... vom 8. Juni 2001 und dessen Stellungnahme
vom 1. Februar 2001, Bl. 206 ff. der Gerichtsakte). Es spricht daher vieles
dafür, bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage
einen Schallleistungspegel festzuschreiben, dessen -einfacher zu überwachende-
Einhaltung sicherstellt, dass in der Nachbarschaft der Anlage keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen eintreten. Dies wiederum
setzt - als Grundlage für die Baugenehmigung - die Erstellung einer
Prognose über die bei Nennleistung der Anlage zu verzeichnenden Immissionsbelastungen
voraus; nur wenn diese die Zumutbarkeitsschwelle einhalten, ist die Baugenehmigung
zu erteilen (zu den Anforderungen an eine derartige Prognose eingehend: OVG
Münster, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.).
Vorliegend ist zwar im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Gestalt des
Berichts des TÜV Rheinland vom 19. April 1996 eine Immissionsprognose
erstellt worden, die zu dem Ergebnis gelangt, der maßgebliche Immissionsrichtwert
von 40 dB(A) werde auf dem Nachbargrundstück des Klägers beim Betrieb
aller vier Anlagen eingehalten. Diesem Bericht liegen indessen im Vergleich
zur Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Pies unterschiedliche
Gegebenheiten (anderer Immissionsort, etwas veränderter Standort der
Anlagen der Beigeladenen) und Annahmen (z.B. eine Referenzwindgeschwindigkeit
von 8 m/s in 10 m Höhe) zugrunde; auch ist er noch auf der Grundlage
der TA Lärm 1968 erarbeitet worden. Insgesamt erscheint sein Inhalt
dem Senat daher nicht geeignet, die Erkenntnisse des Sachverständigen
Dipl. Ing. ... in Frage zu stellen. Unabhängig von der Frage,
ob der TÜV-Bericht in zureichender Weise in das Baugenehmigungsverfahren
eingeführt und sein Inhalt bei der Erteilung der Baugenehmigung adäquat
umgesetzt worden ist, bleibt daher abschließend festzustellen, dass
die genehmigten Windkraftanlagen auf dem Grundstück des Klägers
schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt unzulässiger Geräuschimmissionen
verursachen; die angefochtene Baugenehmigung ist folglich aufzuheben.
Eine auf eine der beiden genehmigten Anlagen beschränkte Teilaufhebung
der Baugenehmigung kommt nicht in Betracht. Dies würde verkennen, dass
es sich bei den beiden Windkraftanlagen um einen einheitlichen Genehmigungsgegenstand
handelt. Der Beigeladenen bleibt es indessen unbenommen, einen (neuen) Bauantrag
bei der Beklagten einzureichen, der sich nur auf eine der beiden streitbefangenen
Anlagen bezieht. Dem stünde die eventuell eintretende Rechtskraft des
vorliegenden Urteils nicht entgegen, weil davon lediglich die Baugenehmigung
vom 11. November 1997 und das dort zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben
erfasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung,
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren durch den Kläger für notwendig erklärt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung....
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf
5.000,- € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
gez. Nickenig gez. Kappes-Olzien gez. Günther
Windradbetreiber klagt gegen Windräder - Verrückte Welt
Castrop-Rauxel - Betreiber eines Windrades klagt gegen fremde Windräder - Ruhr Nachrichten
"Die Versammlung der Bürgerwindradgesellschaft möge beschließen, Herrn Heinrich Breuckmann von seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft abzulösen. Begründung: Geschäftsführer Heinrich Breuckmann ist über seine Frau in die Klage gegen die neue Windkraftanlage in Bochum-Gerthe involviert.
In der örtlichen Presse wie schon auf der emotionalpolemischen Bürgerversammlung in Obercastrop trat Herr Breuckmann als Wortführer der Kritiker der neuen Anlage auf, wobei die üblichen Vorwürfe gegen Windkraftanlagen – Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, Verschandelung der Landschaft, Eingriff in den Landschaftsschutz, Bereicherung der Betreiber durch angeblich hoch subventionierte Einspeisevergütung – thematisiert wurden.
Eine objektive Beurteilung dieser Vorwürfe, die allesamt durch Fakten wie auch durch Betrachtung der entsprechenden Bestimmungen des BauGB, §35 und des Windkrafterlasses von NRW aus 2005 zu entkräften sind, ist ausgeblieben. Dies aber wäre, insbesondere den Medien gegenüber, Aufgabe des Geschäftsführers einer Windkraftanlage gewesen.
Obwohl Herr Breuckmann und seine Frau die Klage inzwischen gewonnen haben, bleibt festzuhalten, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfenden Werte „Lärm“ und „Schattenwurf“ nicht beanstandet werden konnten. Der Klagegrund „optische Bedrängnis“ ist rein subjektiver, psychischer Natur und damit als negative Umwelteinwirkung nicht zu objektivieren, sondern nach bisheriger Rechtsprechung nur in der Einzelfallprüfung zu entscheiden. Gerade in diesem Punkt hat das OVG Münster seine eigene frühere Rechtsprechung gekippt.
Das Urteil beruht in diesem Falle auf einer zweifachen Kehrtwendung sowohl des OVG in Münster wie auch des Richters des VG Gelsenkirchen, der in der ersten Verhandlung eine optische Beeinträchtigung nicht feststellen konnte. Die oben angeführten Vorurteile gegen die Windkraft können auch gegen das Windfeld in Schwerin und gegen die Windkraftanlage des Bürgerwindrades eingewendet werden.
Das durch Herrn Breuckmann betriebene negative Medien-Echo hat die allgemeine Ablehnung von Windkraftanlagen und die vielen Fehlinformationen über sie wieder bestärkt. Dadurch bringt Herr Breuckmann unsere Gesellschafter in Erklärungsnot, schaden dem guten Ruf der Gesellschaft (Stichwort Abzocke) und konterkariert den Gesellschaftszweck. Hier liegt u.E. im Sinn des § 6712,1 BGB eine große Pflichtverletzung unseres Geschäftführers vor.
Wer als Repräsentant einer Windkraftanlage eine andere zu verhindern versucht, nur weil sie nahe seinem eigenen Wohnsitz errichtet werden soll, handelt inkonsequent und doppelzüngig und ist nicht geeignet, die Notwendigkeit von Windenergie glaubwürdig und engagiert zu vertreten. Deshalb ist Herr Breuckmann als Geschäftsführer bei der Bürgerwindradgesellschaft abzuwählen."
In der örtlichen Presse wie schon auf der emotionalpolemischen Bürgerversammlung in Obercastrop trat Herr Breuckmann als Wortführer der Kritiker der neuen Anlage auf, wobei die üblichen Vorwürfe gegen Windkraftanlagen – Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, Verschandelung der Landschaft, Eingriff in den Landschaftsschutz, Bereicherung der Betreiber durch angeblich hoch subventionierte Einspeisevergütung – thematisiert wurden.
Eine objektive Beurteilung dieser Vorwürfe, die allesamt durch Fakten wie auch durch Betrachtung der entsprechenden Bestimmungen des BauGB, §35 und des Windkrafterlasses von NRW aus 2005 zu entkräften sind, ist ausgeblieben. Dies aber wäre, insbesondere den Medien gegenüber, Aufgabe des Geschäftsführers einer Windkraftanlage gewesen.
Obwohl Herr Breuckmann und seine Frau die Klage inzwischen gewonnen haben, bleibt festzuhalten, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfenden Werte „Lärm“ und „Schattenwurf“ nicht beanstandet werden konnten. Der Klagegrund „optische Bedrängnis“ ist rein subjektiver, psychischer Natur und damit als negative Umwelteinwirkung nicht zu objektivieren, sondern nach bisheriger Rechtsprechung nur in der Einzelfallprüfung zu entscheiden. Gerade in diesem Punkt hat das OVG Münster seine eigene frühere Rechtsprechung gekippt.
Das Urteil beruht in diesem Falle auf einer zweifachen Kehrtwendung sowohl des OVG in Münster wie auch des Richters des VG Gelsenkirchen, der in der ersten Verhandlung eine optische Beeinträchtigung nicht feststellen konnte. Die oben angeführten Vorurteile gegen die Windkraft können auch gegen das Windfeld in Schwerin und gegen die Windkraftanlage des Bürgerwindrades eingewendet werden.
Das durch Herrn Breuckmann betriebene negative Medien-Echo hat die allgemeine Ablehnung von Windkraftanlagen und die vielen Fehlinformationen über sie wieder bestärkt. Dadurch bringt Herr Breuckmann unsere Gesellschafter in Erklärungsnot, schaden dem guten Ruf der Gesellschaft (Stichwort Abzocke) und konterkariert den Gesellschaftszweck. Hier liegt u.E. im Sinn des § 6712,1 BGB eine große Pflichtverletzung unseres Geschäftführers vor.
Wer als Repräsentant einer Windkraftanlage eine andere zu verhindern versucht, nur weil sie nahe seinem eigenen Wohnsitz errichtet werden soll, handelt inkonsequent und doppelzüngig und ist nicht geeignet, die Notwendigkeit von Windenergie glaubwürdig und engagiert zu vertreten. Deshalb ist Herr Breuckmann als Geschäftsführer bei der Bürgerwindradgesellschaft abzuwählen."
Leonore Schröder, Martin Hoffmann und 48 weitere Gesellschafter
Sonntag, 3. Januar 2010
Zieldefinition der Pfalzdorfer Bürgerinitiative GegenWind
Unser Ziel ist ein umweltverträglicher Betrieb von Windkraftanlagen auf dem Gocher Berg in Pfalzdorf. Umweltverträglichkeit ist nicht nur der Verzicht auf Atomstrom oder Kohleenergie sondern auch der Verzicht auf eine über Gebühr verursachte Lärmbelästigung für Anwohner, Schattenwurf, Lichtspiegelungen und Blitzlichtgewitter am Himmel.
Unser Ziel ist nicht die Demontage sondern der Betrieb im Einklang mit den Anwohner und nicht im Einklang mit der Gewinnsucht.
Unterstützen Sie uns, zeichnen Sie mit den Pfalzdorfern GegenWind
Unser Ziel ist nicht die Demontage sondern der Betrieb im Einklang mit den Anwohner und nicht im Einklang mit der Gewinnsucht.
Unterstützen Sie uns, zeichnen Sie mit den Pfalzdorfern GegenWind
Windrad-Lärm nervt Bad Lausicker - Geithain - Region - LVZ-Online
Windrad-LÄrm nervt Bad Lausicker - Geithain - Region - LVZ-Online
Aus dem Artikel zitiert:
„Das große Problem ist der kontinuierliche Lärm, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten werden“, sagt Uwe Müller: „Wenn ein Auto vorbeifährt, ist das nur eine ganz kurze Störung.“ Müller hat an den Betreiber, die Pro Ventum GmbH im erzgebirgischen Großrückerswalde, einen Brief geschrieben. Tenor: Alles tun, um den Lärm zu mindern! Fünf Seiten lang ist die Antwort von Prokurist Andreas Otto. „Wir haben ihre Zuschrift zum Anlass genommen, die Geräuscheinwirkungen nochmals einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.“ Natürlich höre man die Anlagen, „doch wir liegen noch unter den Grenzwerten“. Otto sieht eher den Gesetzgeber in der Pflicht: Seien die Geräusche tatsächlich so nervend, müssten die Grenzwerte künftig enger gefasst werden.
Neuburg: Kein Anspruch auf geräuschlose Nachbarschaft
Neuburg: Kein Anspruch auf geräuschlose Nachbarschaft
Aus dem Artikel zitiert:
Von Gesundheitsgefahr gehe die derzeitige Rechtslage bei Werten von 70 bis 75 dbA tagsüber und 60 bis 65 dbA nachts aus. Der deutsche Sachverständigenrat für Umweltschutz empfehle Grenzwerte von 65 dbA tagsüber und 55 dbA nachts, als "Vorsorgezielwerte" 55 bzw. 45 dbA. Die Windkraftanlage in Kienberg unterschreite diese mittelfristig geplanten Grenzwerte. In diesem Fall, so das Umweltministerium, "steht für durchschnittlich empfindende Personen eine Gesundheitsgefährdung nicht im Raum".
Von Gesundheitsgefahr gehe die derzeitige Rechtslage bei Werten von 70 bis 75 dbA tagsüber und 60 bis 65 dbA nachts aus. Der deutsche Sachverständigenrat für Umweltschutz empfehle Grenzwerte von 65 dbA tagsüber und 55 dbA nachts, als "Vorsorgezielwerte" 55 bzw. 45 dbA. Die Windkraftanlage in Kienberg unterschreite diese mittelfristig geplanten Grenzwerte. In diesem Fall, so das Umweltministerium, "steht für durchschnittlich empfindende Personen eine Gesundheitsgefährdung nicht im Raum".
Samstag, 2. Januar 2010
Lärmbeschreibung Kuhstrasse
Die Mitte des Wohngebietes befindet sich, Luftlinie, etwa 1200 Meter vom Windrad entfernt, zwischen dem Windrad und der Mitte der Wohnbebauung befinden sich:
- eine ehemalige Steinfabrik welche derzeit nicht genutzt wird
- ein Restbauernhof
- einige Wohnhäuser
- drei ehemalige Lagerhallen
Trotz der dichten Bebauung entsteht ein dauerhaftes Geräusch der drehenden Rotorblätter. Bei Ostwind sind die Windkraftanlagen im Obergeschoss des Wohnhauses, bei geöffnetem Fenster, stark und störend Hörbar.
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